Im Steuerrecht sind der Teilwert und der gemeine Wert situativ verwendete Bewertungsmaßstäbe. Während die Einlage von Immobilien und Beteiligungen außerhalb des Anwendungsbereichs des UmgrStG zur Realisation mit dem gemeinen Wert führt, ist die Folgebewertung stets auf Basis des aktuellen Teilwerts vorzunehmen.
Abstract aus DJA bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

