Die Richtlinie (EU) 2021/2101 sieht vor, dass Konzernmütter ihre länderbezogenen Berichte, die sie seit dem Geschäftsjahr 2016 den Steuerbehörden übermitteln müssen, ab den Geschäftsjahren, die nach dem 21. 6. 2024 beginnen, auch an die jeweiligen Handelsregister (in Österreich: an das Firmenbuchgericht) übermitteln müssen, welche diese dann veröffentlichen.
Abstract aus DJA bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

