Neben dem Verbot der Vermögenshortung ist in der Praxis das Erfordernis einer unmittelbaren Zweckverwirklichung ohne bloße Weiterleitung finanzieller Mittel die Haupthürde für das Erreichen und Aufrechterhalten des steuerlichen Gemeinnützigkeitsstatus. Überdies besteht eine überaus differenzierende Betrachtungsweise bei wirtschaftlichen Tätigkeiten des Vereins, die von der Steuerfreiheit bis hin zur Aberkennung aller Steuerbegünstigungen führen kann.

