Lange Zeit war die Bilanzierung von Finanzanlagevermögen weitgehend unstrittig. Die AFRAC-Stellungnahme 14 vom Dezember 2008 brachte Bewegung in die Diskussion, weil sie normierte, dass bei Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens der beizulegende Wert mit dem beizulegenden Zeitwert gleichzusetzen ist. Das führte dazu, dass das RÄG 2014 den beizulegenden Zeitwert bei allen Finanzanlagen außer bei Beteiligungen als Wertmaßstab verankerte. Nach Inkrafttreten von IFRS 9 kam wiederum von AFRAC der Impuls, dass diese Gleichsetzung zu weitgehend sei; sie wurde daher mit dem Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019 wieder zurückgenommen. Die verbleibende Frage, wann denn nun Finanzanlagen auf den beizulegenden Zeitwert (idR Börsekurs oder Marktpreis) abzuschreiben sind, löst nun die aktuelle Änderung von AFRAC 14.

