Beteiligt sich ein fremder Investor oder ein bestehender Gesellschafter an einer Gesellschaft unter Zurverfügungstellung zusätzlicher Finanzmittel in Form von Genussrechten, stellt sich aus steuerlicher Sicht die Frage nach der Qualifikation des Kapitals als Eigen- oder Fremdkapital. Nur im Fall des Eigenkapitals können die Vergütungen als körperschaftsteuerfreie Gewinnausschüttungen vereinnahmt werden. Alternativ sind die Voraussetzungen für die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter zu prüfen.

