Für die Folgebilanzierung von Gegenständen des Anlagevermögens normiert § 204 Abs 2 UGB, dass diese außerplanmäßig auf den niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert abzuschreiben sind, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist.
Abstract aus DJA bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

