Das Ausmaß der Teilwertabschreibung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hängt entscheidend davon ab, wie der Unternehmenswert der Kapitalgesellschaft zu ermitteln ist. Bei Beteiligungen an Personengesellschaften ist hingegen ertragsteuerlich aufgrund des Durchgriffsprinzips das anteilige steuerliche Kapitalkonto des Gesellschafters zu ermitteln, während im UGB-Abschluss eine Bewertung analog zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften erfolgen muss.

