Mit dem RÄG 2014 wurde erstmals der Grundsatz der Wesentlichkeit in § 196a Abs 2 UGB kodifiziert, allerdings nur für den Bereich der Darstellung und Offenlegung. Damit blieb unklar, ob und wieweit der Grundsatz auch für die Kategorien Ansatz, Bewertung und Konsolidierung gilt. Durch das Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019 wurde § 196a Abs 2 UGB gestrichen; nach den Erläuterungen könne die Anwendung des Grundsatzes den Standardsettern (gemeint: AFRAC) überlassen werden. Die Stellungnahme AFRAC 34 konkretisiert den Grundsatz der Wesentlichkeit. Die neue Rechtslage ist bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2018 begonnen haben.

