Gem § 18 PSG hat der Stiftungsvorstand die Bücher der Privatstiftung zu führen; hierbei sind die §§ 189-216, 222-226 Abs 1, § 226 Abs 3 bis §§ 234 und 236-239 UGB, der § 243 UGB über den Lagebericht sowie die §§ 244-267 UGB über den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sinngemäß anzuwenden.
Abstract aus DJA bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

