Mit dem RÄG 2014 wurde der Grundsatz der Wesentlichkeit im UGB verankert und dabei in § 196a Abs 2 UGB auf "Darstellung" und "Offenlegung" eingeschränkt. Der daraus abzuleitende Anwendungsbereich wird unterschiedlich interpretiert. Je nach Auslegung ist der Wesentlichkeitsgrundsatz auf sämtliche oder nur bestimmte Angaben im Anhang anzuwenden. Klarheit könnte im Rahmen des von der Bundesregierung initiierten Projekts geschaffen werden.

