Wenn sich die Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Umsatzes ändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, diesen grundsätzlich entsprechend zu berichtigen. Gleiches gilt natürlich auch für den Unternehmer, der die Vorsteuer in Anspruch genommen hat.
Abstract aus DJA bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

