Anders als in IFRS 15 finden sich im UGB keine detaillierten Vorgaben und Leitlinien zur Umsatzrealisierung. Das in § 201 Abs 2 Z 4 UGB verankerte Realisationsprinzip besagt allgemein, dass Gewinne nur dann ausgewiesen werden dürfen, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert wurden.
Abstract aus DJA bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

