OGH korrigiert Vorinstanz, da der Mann Müllsäcke beseitigt und nur noch „viele Sachen“ zu Hause habe.
Wien. Der Mieter ist Jahrgang 1935, bettlägerig und auf die Verwendung von Leibschüsseln angewiesen, die eine Erwachsenenvertreterin leert. Auf der anderen Seite stehen Vermieter, die den Mann loswerden wollen, da er Unmengen an „von Tieren und Ungeziefer“ durchsetztem Unrat lagere. Die Gerichtinstanzen waren sich uneins.

