Erziehungsberechtigter berief sich auf vermeintlich günstigere Rechtsprechung.
Wien. Je eine Woche erschienen im Schuljahr 2024/25 ein Bub und seine jüngere Schwester nicht in der Volksschule in Tirol. Die Bezirkshauptmannschaft Imst verhängte deshalb zwei Strafen in Höhe von jeweils 440 Euro plus 44 Euro Verfahrenskosten gegen den Erziehungsberechtigten.

