Der letzte Wille eines schwerhörigen Kärntners zählt laut OGH doch noch.
Wien. Beinahe taub war ein Mann, als er mit dem Notar seine letzten Wünsche besprach. Diese wurden vom Notar schriftlich festgehalten, während der ohne Hörgerät gekommene Mann seinen letzten Willen samt dem handschriftlichen Beisatz „Mei Testament“ unterzeichnete. In der Frage, ob dieses gilt, ist nach dem Tod des Mannes aber ein Streit ausgebrochen.

