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Schüler dürfen Mailadresse des Lehrers wissen

RechtspanoramaDie Presse - Recht 2024/289Die Presse - Recht 2024, 15 Heft 42 v. 14.10.2024

Ein Pädagoge wollte nicht, dass seine Kontaktdaten auf der Seite der Schule stehen.

Wien. Bis zum Höchstgericht ging ein Berufsschullehrer, weil er sich über seinen Direktor ärgerte. Grund war die Homepage der Schule. Er werde durch die dortige Nennung seiner dienstlichen Mail-Adresse im Recht auf Geheimhaltung verletzt, argumentierte der Pädagoge. Er ortete einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung.

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