Bundesfinanzgericht. Steuerpflichtige übertrieb es mit den „Werbungskosten“ und machte auch private Ausgaben geltend, etwa für den Cellounterricht ihrer Tochter.
Bundesfinanzgericht. Steuerpflichtige übertrieb es mit den „Werbungskosten“ und machte auch private Ausgaben geltend, etwa für den Cellounterricht ihrer Tochter.
