Frau forderte nach Tod ihres Lebensgefährten vergeblich eine Witwenpension ein.
Wien. Sie habe mit dem Verstorbenen in Bosnien-Herzegowina in einer Lebensgemeinschaft gelebt. Diese liege nach dem dortigen Recht vor, wenn Mann und Frau drei Jahre ununterbrochen in einer Gefühls- und Lebensgemeinschaft leben und dies gerichtlich festgestellt werde. Da die bosnische Lebensgemeinschaft auch einen Unterhaltsanspruch begründe, entspreche diese der Ehe in Österreich.

