Allzu mächtige Konzerne zerschlagen können Wettbewerbshüter aber nicht.
Wien. Bußgeld und Schadenersatzansprüche betroffener Marktteilnehmer sind nicht die einzigen möglichen Folgen, wenn ein Kartellverstoß gerichtlich festgestellt wird. „Verträge, die gegen Kartellrecht verstoßen, sind nichtig“, sagt Rechtsanwältin Nina Sterzl.

