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Verträge bei Kartellverstoß nichtig

WirtschaftsrechtDie Presse - Recht 2024/200Die Presse - Recht 2024, 15 Heft 29 v. 18.7.2024

Allzu mächtige Konzerne zerschlagen können Wettbewerbshüter aber nicht.

Wien. Bußgeld und Schadenersatzansprüche betroffener Marktteilnehmer sind nicht die einzigen möglichen Folgen, wenn ein Kartellverstoß gerichtlich festgestellt wird. „Verträge, die gegen Kartellrecht verstoßen, sind nichtig“, sagt Rechtsanwältin Nina Sterzl.

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