Nur wer Mund und Nase abdeckte, trug FFP2-Maske.
Wien. Manch eine Frage überrascht nicht durch die passende Antwort, sondern damit, dass sie überhaupt gestellt wird. So musste der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) jetzt, im Jahr drei nach Ausbruch der Corona-Pandemie, klarstellen, dass eine Atemschutzmaske nur dann im rechtlich richtigen Sinn getragen wurde, wenn sie den Mund- und Nasenbereich abdeckt.

