Mietvertrag von 1965 berechtigt 1966 geborenen Mann, in der Wohnung zu ordinieren.
Der Versuch eines Vermieters, den Mieter einer Sieben-Zimmer-Wohnung loszuwerden, scheiterte vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).
Der Mann nützt alle Räume der Wohnung, davon 111 der 320 Quadratmeter als Zahnarzt-Ordination. Der 1966 geborene Mann war in den Mietvertrag seines 2017 verstorbenen Vaters eingetreten, der die Wohnung 1965 gemietet hatte. Und zwar schon damals „zur Benutzung als zahnärztliche Ordination und Wohnung“.

