Patientin wurde nach Schlaganfall in der Nacht nicht gleich ins Spital geführt.
Wien. Um Schadenersatz zu bekommen, reicht es nicht, dass jemand anderer einen Fehler gemacht hat. Es geht auch um die Frage, ob ohne diesen Fehler der Schaden unterblieben wäre.
Die ersten beiden Instanzen hatten einer Tiroler Schlaganfallpatientin Geld zugesprochen. Denn die Rettung hatte einen Fehler gemacht und die Frau nicht nach dem Notruf um zwei Uhr nachts, sondern erst um acht Uhr mitgenommen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) aber drehte das Urteil nun um. Strittig war nämlich, ob die Frau die richtige Therapie bei einer rechtzeitigen Einlieferung auch bekommen und ob sie geholfen hätte.

