Keine Zinsreduktion für die Zeit zwischen Lockdowns.
Wien. Für Geschäftslokale, die wegen coronabedingt angeordneter Schließungen nicht genutzt werden konnten, mussten die Mieter vorübergehend keinen Zins zahlen. Das hat der Oberste Gerichtshof mittlerweile – die Pandemie ist vor drei Jahren ausgebrochen – längst klargestellt. Aber was gilt in Zeiten, wo die Geschäfte zwar offenhalten durften, wegen Anti-Corona-Maßnahmen aber dennoch kaum Kunden kamen?

