OGH verbietet fünf Klauseln in Geschäftsbedingungen.
Wien. Intransparent, zu lang: Das ist die Vertragsbindung bei zwei Betreibern von Fitnessstudios, gegen welche die Arbeiterkammer sich mit Verbandsklagen durchgesetzt hat. Der OGH hat auch vier weitere von der AK beanstandete Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beiden Betreiber, die demselben Franchisesystem angehören, als gesetzwidrig aufgehoben.

