Chip-System an Tür war kein passendes Mittel, sagt OGH.
Wien. Wie hindert man eine Person daran, eine Einrichtung zu verlassen, ohne sie rechtswidrig in ihrer Freiheit einzuschränken? Diese Frage galt es in einem aktuellen Fall zu lösen.
Dass Schlimmes passieren kann, wenn die an frühkindlichem Autismus, bipolar-affektiver Störung und Intelligenzminderung leidende Person hinausgeht, weiß man. So verletzte sie sich schon bei einem Autounfall am Bein. Andererseits wirkt der Eindruck, eingesperrt zu sein, für den Mann belastend. Die Tür in den Gruppenräumen seiner Einrichtung kann nämlich nur durch einen Chip geöffnet werden. Das weiß der Betroffene auch. Es gelang ihm manchmal auch schon, trotzdem an der Barriere vorbeizukommen. Ein Verein für Erwachsenenvertretung klagte für den Bewohner gegen die Beschränkung per Chip.

