Strengere Regeln, als wenn jemand bereits Schüler ist.
Wien. Auch Schüler können einen „Arbeitsunfall“ erleiden, und dann greift das „Dienstgeberhaftungsprivileg“. Das heißt, die Lehranstalt muss für Unfälle ihrer Schüler nicht einstehen, sofern sie diese nicht gerade vorsätzlich verursacht hat.

