Linz. Bis 2019 wurde Arbeitnehmern, die vertragsbrüchig wurden und unberechtigt vorzeitig austraten, der verbleibende Jahresurlaub aufgrund von § 10 Abs 2 UrlG nicht ausgezahlt. („Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.“)

