[MGO]
Wien. Und wieder ist die Aufarbeitung des „Mietenstreits“ um eine Facette reicher: Zwar hat der Oberste Gerichtshof wiederholt entschieden, dass keine Miete zu zahlen ist, wenn ein Geschäftslokal aufgrund eines Betretungsverbots infolge der Pandemie unbenützbar war. Aber: Schon die bloße Möglichkeit, ein Liefer- oder Abholservice zu betreiben, kann als verbleibender Restnutzen zu werten sein – es sei denn, die Einrichtung solcher Dienste wäre dem Mieter nicht bzw. nicht sofort zumutbar. Das geht aus einer neuen OGH-Entscheidung hervor (8 Ob 131/21d; „Die Presse“ berichtete).

