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Zweite Strafe für längst gesühnte Steuersünden

WirtschaftsrechtChristine KaryDie Presse - Recht 2020/397Die Presse - Recht 2020, 20 Heft 51 v. 17.12.2020

[MGO]

Wien. Um Unternehmen in der Coronakrise zu helfen, nimmt der Staat jetzt viel Geld in die Hand. Diese Mittel sollen jedoch nur jenen zugutekommen, die sich steuerlich wohl verhalten. Das soll im kommenden Jahr gelten, aber auch bei bereits bestehenden Covid-Hilfen gibt es teilweise solche Regelungen. "Etwa beim Umsatzersatz, beim Fixkostenzuschuss I und II oder der Covid-19-Investitionsprämie sind (vorsätzliche) Finanzstraftaten als Ausschlussgrund vorgesehen", sagt Rechtsanwalt Alexander Hiersche, Partner bei Haslinger Nagele.

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