Vorstandsabberufung kann allein beantragt werden.
Wien. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stärkt die Kontrollrechte von Stiftern in der Privatstiftung. Der Gerichtshof hat erstmals einem Mitstifter allein das Recht zugebilligt, die Abberufung des Vorstands zu beantragen, obwohl er nach der Stiftungsurkunde nur zusammen mit dem Zweitstifter zur Bestellung des Stiftungsvorstands berechtigt war.

