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Gesellschafter können schwerer "unter sich" bleiben

RechtspanoramaDaniela Huemer/Theresa HaglmüllerDie Presse - Recht 2019/341Die Presse - Recht 2019, 13 Heft 44 v. 28.10.2019

Linz. Gesellschafter bleiben gern "unter sich" und möchten sicherstellen, dass im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der gemeinsamen Gesellschaft kein Fremder an dessen Stelle tritt. Zu diesem Zweck sind in Gesellschaftsverträgen oft Aufgriffsrechte vorgesehen.

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