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EuGH-Urteil zu Pauschalreisen

WirtschaftsrechtDie Presse - Recht 2019/237Die Presse - Recht 2019, 15 Heft 29 v. 18.7.2019

Nur der Veranstalter haftet bei Absage, nicht die Airline.

Wien. Pauschalreisende können bei einem annullierten Flug den Ticketpreis nur vom Reiseveranstalter zurückfordern und nicht von der Fluggesellschaft. Das hat der EuGH entschieden.

Es ging um einen Fall aus den Niederlanden (C-163/18). Eine Pauschalreise nach Korfu war abgesagt worden, weil die Airline nicht mehr für den Veranstalter flog. Im Jahr darauf ging der Reiseveranstalter pleite. Die Konsumenten hatten den Ticketpreis nicht zurückbekommen, also klagten sie die Fluglinie. Laut EuGH vergebens: Ergibt sich ein Anspruch aus der Pauschalreise-Richtlinie, haftet nur der Reiseveranstalter – die Airline ist außer Obligo. Höchstens den Staat könnte man noch klagen, wenn er in nationalem Recht nicht sichergestellt hat, dass Reiseveranstalter die unionsrechtlich gebotenen Vorsorgemaßnahmen für den Insolvenzfall treffen. (cka)

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