Fluggäste können nicht auf Entschädigung hoffen, wenn wegen Treibstoffs auf der Startbahn ihr Flug verspätet ist, entschied der EuGH. Dies sei ein außergewöhnlicher Umstand, die Airline müsse nicht zahlen (C-159/18). Aber: Das gilt nur, wenn der ausgelaufene Treibstoff nicht von einem Flugzeug der jeweiligen Airline stammt.

