vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Splitter im Schwimmbad – Pech gehabt

RechtspanoramaDie Presse - Recht 2019/139Die Presse - Recht 2019, 15 Heft 16 v. 15.4.2019

Verletzter Badegast erhält keinen Schadenersatz.

Wien. Manchmal muss der Oberste Gerichtshof (OGH) auch als Scherbengericht fungieren. So geschehen in einem Fall, in dem ein Mann Schadenersatz verlangte, weil er auf einen Glassplitter getreten war.

Der Betroffene hatte in einem öffentlichen Schwimmbad den Gastronomiebereich aufgesucht. Dort trat der Mann barfuß auf einen zirka elf Millimeter großen Glassplitter. Dieser musste operativ entfernt werden, wegen Störungen bei der Wundheilung verzögerte sich die Genesung noch zusätzlich. Der Mann forderte nun Schmerzengeld und Ersatz für seinen Verdienstentgang. Er klagte den Betreiber des Schwimmbads und die Pächterin des Lokals.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!