Verletzter Badegast erhält keinen Schadenersatz.
Wien. Manchmal muss der Oberste Gerichtshof (OGH) auch als Scherbengericht fungieren. So geschehen in einem Fall, in dem ein Mann Schadenersatz verlangte, weil er auf einen Glassplitter getreten war.
Der Betroffene hatte in einem öffentlichen Schwimmbad den Gastronomiebereich aufgesucht. Dort trat der Mann barfuß auf einen zirka elf Millimeter großen Glassplitter. Dieser musste operativ entfernt werden, wegen Störungen bei der Wundheilung verzögerte sich die Genesung noch zusätzlich. Der Mann forderte nun Schmerzengeld und Ersatz für seinen Verdienstentgang. Er klagte den Betreiber des Schwimmbads und die Pächterin des Lokals.

