Ein schwer sehbehinderter Mann wollte im Jahr 2012 seinen Nachlass regeln. Erben sollten seine Schwester und seine Haushälterin zu gleichen Teilen.
Er ging also zu einem Rechtsanwalt und ließ dort die Urkunde aufsetzen. Ausgedruckte Texte konnte er nicht mehr lesen – also ging der Anwalt nach den Sonderregeln für Testamente leseunfähiger Personen vor. Zwei Testamentszeuginnen nahmen Einsicht in die Urkunde, ein Rechtsanwaltsanwärter, der als dritter Zeuge fungierte, las sie dem Erblasser vor. Dieser bestätigte, dass der Inhalt der Urkunde seinem Letzten Willen entspreche. Dann unterschrieben alle drei Zeugen.

