Gemeinde darf Mitarbeiterin keine Stunden streichen.
Wien. Ein Arbeitgeber darf nicht einseitig das Beschäftigungsausmaß einer Mitarbeiterin herabsetzen. Auch dann nicht, wenn im Dienstvertrag eine Klausel steht, wonach das Stundenausmaß „jährlich einer Neufestsetzung“ unterliegt. Das hat der OGH im Fall einer Instrumentallehrerin an einer steirischen Gemeindemusikschule entschieden (8 ObA 38/17x).

