Wien. Eine Frau unterzog sich einer kosmetischen Operation, konkret ließ sie ihre Brust straffen.
Der Eingriff wurde medizinisch einwandfrei durchgeführt. Allerdings bekam die Frau eine Woche danach Schmerzen. Sie ging zu ihrem behandelnden Arzt, der diese aber als unbedenklich bezeichnete. Nach einem weiteren Arztbesuch fuhr sie auf Urlaub, den sie aber alsbald abbrechen musste, weil eine Wundheilstörung auftrat. Eine häufig auftretende und eingriffstypische Komplikation. Weil ihr Arzt nicht erreichbar war, begab sie sich in ein Krankenhaus, wo sie versorgt wurde. Dort unterzog sie sich auch einige Zeit später einer Nachoperation. Den Erstoperateur allerdings klagte sie auf Schmerzengeld, Nachbehandlungskosten, Kosten für eine Haushaltshilfe, und begehrte gerichtlich die Feststellung, dass der Arzt für sämtliche zukünftigen Schäden aus der Operation zu haften habe.

