Längere Verjährungsfrist gilt auch für schuldlose Dritte.
Wien. Auch wer an einer Abgabenhinterziehung nicht selbst schuld ist, kann davon profitieren. Muss er dann aber auch die längere Verjährungsfrist gegen sich gelten lassen, die für hinterzogene Abgaben gilt? Darüber hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu entscheiden – und kam zu einem Ergebnis, das die betroffene Steuerpflichtige nicht wirklich freuen dürfte (Ra 2017/13/0007).

