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Strengere Regeln für Liftbetreiber

RechtspanoramaDie Presse - Recht 2018/231Die Presse - Recht 2018, 15 Heft 26 v. 25.6.2018

Haftung. Ein Bub, der sich die Zähne ausschlug, hat ein Recht auf Schadenersatz. Bei einer natürlichen Böschung am Ende des Schlepplifts dürfen Polsterungen nicht fehlen.

Wien. Den Sommer könnte der eine oder andere Skiliftbetreiber nützen, um vor Saisonbeginn nachzurüsten. Denn laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) gelten strenge Sicherheitsregeln für die Ausstiegsstelle, auch wenn die konkreten örtlichen Gegebenheiten schwierig sind.

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