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Wasserbombenschlacht war nicht versichert

RechtspanoramaDie Presse - Recht 2018/171Die Presse - Recht 2018, 13 Heft 19 v. 7.5.2018

Haftpflicht. Ein Mann traf beim Schuss mit einer Riesenschleuder einen Unbeteiligten. Für die Folgen muss der Täter selbst aufkommen.

Wien. Auch wenn der ungewöhnlich warme Frühling Österreich schon in eine Sommerstimmung versetzt, sollte man mit allzu waghalsigen Aktionen wie Wasserbombenschlachten besser vorsichtig sein. Das zeigt ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH).

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