Oberster Gerichtshof stellt Rechtslage zu Altfällen klar.
Ab heuer gibt es keinen Pflegeregress mehr. Doch strittig blieben noch Fälle, in denen ein Heimträger die Forderung im Verlassenschaftsverfahren vor 2018 angemeldet hat, das Verfahren aber noch läuft.
Das Thema ist bedeutsam, weil Heimträger nach wie vor verlangen, dass ihre Ansprüche aus dem Nachlass von vor 2018 verstorbenen Personen befriedigt werden, was den Erbanspruch von Angehörigen mindern würde. In der jetzigen OGH-Entscheidung (2 Ob 12/18f) liegt zwar der Anlassfall etwas anders, weil es um einen Verstorbenen geht, der zuvor selbst für seine Pflege gezahlt hat. Doch die Richter halten im Urteil ganz grundsätzlich zur Abschaffung des Pflegeregresses fest: "Diese Bestimmung trat mit 1. Jänner 2018 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach § 707a Abs 2 ASVG ,einzustellen‘".

