Nicht alle Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zählen zur Beitragsgrundlage für die Pflichtversicherung.
Wien. Der Verwaltungsgerichtshof schränkt die Bemessungsgrundlage für die Frage der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) ein. Nicht alles, was in einem Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ausgewiesen ist, gehört demnach zur Beitragsgrundlage nach dem GSVG.

