Der Erwachsene hatte das Kind zuvor am "Krawattl" gepackt.
Wien. Selbst Unmündige können unter Umständen für ihr Verhalten haften, etwa, wenn für sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Keinen Schadenersatz gibt es aber, wenn der Verletzte dem Kind selbst Veranlassung dazu gab, Unrechtes zu tun.

