Frist versäumt: Anwalt muss Kanzlei besser organisieren.
Wien. Bis 15 Uhr hätte die Revision auf elektronischem Weg beim Bundesverwaltungsgericht einlangen sollen. Erst um 17:58 Uhr übermittelte die Kanzleibedienstete den Schriftsatz. Weil es der letzte Tag der Frist war, galt die Revision somit als zu spät eingebracht. Und der Versuch der Kanzlei, das Verfahren doch noch zu retten, scheiterte am Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

