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VfGH billigt drakonische Rücktrittsfolgen

RechtspanoramaDie Presse - Recht 2017/513Die Presse - Recht 2017, 13 Heft 48 v. 27.11.2017

Bestatter blitzt mit Einwänden gegen Verbraucherschutz ab.

Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat keine Bedenken gegen die drakonischen Folgen, die ein Rücktritt von Verträgen nach dem Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte- Gesetz (FAGG) zeitigen kann. Erfasst sind Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen, telefonisch oder via Internet abgeschlossen worden sind.

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