Bestatter blitzt mit Einwänden gegen Verbraucherschutz ab.
Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat keine Bedenken gegen die drakonischen Folgen, die ein Rücktritt von Verträgen nach dem Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte- Gesetz (FAGG) zeitigen kann. Erfasst sind Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen, telefonisch oder via Internet abgeschlossen worden sind.

