Wien. Ein Wiener Unternehmen akquirierte für eine New Yorker Firma Kunden in der EU. Basis war ein Agenturvertrag, der auch eine Rechtswahl- und Schiedsklausel enthielt: Für den Vertrag sollte das Recht des Bundesstaats New York gelten, Gerichtsstand sei ein New Yorker Schiedsgericht.

