Gewerberecht. Bloße Angabe eines Gewerbes im Firmenbuch gilt schon als "Ausübung".
Wien. Wer mehrere Gewerbeberechtigungen hat und eine davon zurücklegt, sollte nicht vergessen, seinen Firmenbucheintrag zu adaptieren. Scheint der Geschäftszweig, den man nicht mehr ausübt, weiterhin im Firmenbuch auf, kann man sich nach der Gewerbeordnung strafbar machen – das bestätigte kürzlich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH; Ra 2016/04/0098).

