Wien. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH Ra 2016/02/0270) zur Definition einer im Privateigentum stehenden Parkgarage als öffentliche Straße und die Ausdehnung der polizeilichen Strafgewalt auf diese Flächen (Das "Rechtspanorama" hat am 15. Mai berichtet) halte ich für grundlegend falsch.

